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VG Schwerin, 28.01.2008 - 6 B 107/07 |
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 28.01.2008 - 6 B 107/07
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2008 - 1 O 38/08
Wird zitiert von ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2008 - 1 O 38/08
Gegenstandswert bei Einigung für mehrere Rechtsstreitigkeiten
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Januar 2008 - 6 B 107/07 - über die Festsetzung des Gegenstandswertes geändert:.Der Wert des Gegenstandes wird für den Rechtsstreit 6 B 107/07 auf 3.228,- Euro, für den in diesem Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 07. Mai 2007 auf 9.684,- Euro festgesetzt.
Gegenstand des Verfahrens 6 B 107/07 war die einstweilige Sicherung eines Anspruches auf Leistung von Pflegegeld nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch VIII - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII).
Hier war damit zu dem Gegenstandswert des Eilverfahrens 6 B 107/07 der entsprechende Wert des mitverglichenen Teiles des Hauptsacheverfahrens hinzuzurechnen.
Da somit die anfallende Einigungsgebühr im Verfahren 6 B 107/07 um den Wert des Hauptsacheverfahrens 6 A 567/06 erhöht wird, fällt in diesem Verfahren keine Einigungsgebühr mehr an (…vgl. Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, Kompaktkommentar, RVG, 2. Auflage, Nr. 1003 VV, Rdn. 32f.).